Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  • Bei der Meldung ‘Absage durch die Einrichtung’ wurde die Texteingabe für den Grund erweitert.

  • Bei ‘internen Quittungen’ wird ‘Erstellt am’ nun ausgegeben.

  • Auf eine ‘Anfrage nach Belegungsmöglichkeit’ steht nur noch 'Antwort zur Anfrage nach Belegungsmöglichkeit' zur Verfügung, um Falschmeldungen zu verhindern.

  • Beim §301 Rechnungsversand steht nun für Krankenkassen das Zuzahlungskennzeichnen ‘9 - Keine Zuzahlung erfolgt aus sonstigen Gründen’ zur Verfügung.

  • Über die '§301-Regeln' ist es nun möglich, des Versenden einer Entlassmitteilung auch ohne Aufnahme Mitteilung zu aktiveren. Diese Funktion sollte nur in begründeten Ausnahmen aktiviert werden!

  • Die Sortierung nach ‘Erstellt am’ beim Einlesen der Meldungen ist nun chronologisch.

  • Beim Rechnungsversand können nun Texte zur Meldung übermittelt werden.

  • §301-Negativlisten können nun direkt in PATFAK verarbeitet werden. Dabei wird eine Meldung aufgeteilt, wenn mehrere Aufenthalte betroffen sind.

  • Die Rechnungsnummer wird nun zu Nachweiszwecken auch im Protokoll ausgeben.

  • Im Multifunktionsmenü ist nun direkt der letzte erfolgreiche Übertragungszeitpunkt zu sehen.

  • Das Versenden einer Schlussrechnung ist nun nur noch nach der Entlassung des Aufenthalts möglich. Diese Funktion sollte nur in begründeten Ausnahmen deaktiviert werden!

  • Wenn möglich, wird bei einer eingehenden Fehlermeldung die auslösende ausgehende Meldung mit angezeigt.

  • Staatsangehörigkeiten aus §301-Meldungen werden nun in die PATFAK Stammdaten übernommen.

  • Im ‘§301-CI’ Format''CI' können nun auch Bewilligungen bei ehemaligen Aufenthalten möglichzurückgewiesen werden.

Abrechnung

  • Bei der Konfiguration von Abrechnungsschlüssel Abrechnungsschlüsseln wird fälschlicherweise nicht mehr der Haken bei Abrechnungsdauer entfernt.

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  • Bei verknüpften Aufenthalten ist es nun möglich, auch nach dem Anlegen Daten aus einem anderen Aufenthalt zu übernehmen. So kann zum Beispiel die Medizin-Akte ‘weitergeführt’ werden auch wenn die Folgemaßnahme schon parallel zur ersten Maßnahme durch das §301 Verfahren angelegt wurde.

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