Der Datenaustausch nach §301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Sie können verschiedene Meldungen aus PATFAK heraus erzeugen und an den Kostenträger übermitteln.
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Aufnahme
Zweck: Übermittlung des Aufnahmedatums an den Leistungsträger.
Voraussetzungen: Eine Bewilligung ist dem Aufenthalt zugeordnet. Der Leistungsträger ist für den elektronischen Datenaustausch konfiguriert und aktiviert. Der Aufenthalt wurde aufgenommen, das Aufnahmedatum hinterlegt. Für den Aufenthalt ist mindestens eine Diagnose hinterlegt und als Aufnahmediagnose gekennzeichnet worden.
Aufnahme stornieren
Zweck: Widerrufen einer Aufnahmemeldung.
Voraussetzungen: Eine Bewilligung ist dem Aufenthalt zugeordnet. Der Leistungsträger ist für den elektronischen Datenaustausch konfiguriert und aktiviert. Eine Aufnahmemitteilung wurde zuvor versendet.
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