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Der Datenaustausch nach §301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Sie können verschiedene Meldungen aus PATFAK heraus erzeugen und elektronisch an den Kostenträger übermittelnLeistungsträger übermitteln. Damit entfällt der Versand auf Papier/Fax.

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Vorausgehende Informationen finden Sie in den Artikeln §301 elektronischer Datenaustausch und §301 Abs. 4 Pflichtfelder.
Möchten Sie eine elektronische Meldung an den Leistungsträger übermitteln, gehen Sie bitte in der Akte des Aufenthaltes auf die Lasche '§301 Meldungen'. Zudem können aus der PATFAK - Abrechnung heraus Rechnungen versendet werden.

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