Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Der Datenaustausch nach §301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Sie können verschiedene Meldungen aus PATFAK heraus erzeugen und elektronisch an den Leistungsträger übermitteln. Damit entfällt der Versand auf Papier/Fax.

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Aufnahme
Zweck: Übermittlung des Aufnahmedatums an den Leistungsträger.
Voraussetzungen: Eine Bewilligung ist dem Aufenthalt zugeordnet. Der Leistungsträger ist für den elektronischen Datenaustausch konfiguriert und aktiviert. Der Aufenthalt wurde aufgenommen, das Aufnahmedatum hinterlegt. Für den Aufenthalt ist mindestens eine Diagnose hinterlegt und als Aufnahmediagnose gekennzeichnet worden.

Aufnahme stornieren
Zweck: Widerrufen einer Aufnahmemeldung.
Voraussetzungen: Eine Bewilligung ist dem Aufenthalt zugeordnet. Der Leistungsträger ist für den elektronischen Datenaustausch konfiguriert und aktiviert. Eine Aufnahmemitteilung wurde zuvor versendet. 

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Weiterführende Informationen finden Sie unter in den Artikeln https://redline-data.atlassian.net/wiki/spaces/Infothek/pages/1008468079 sowie (wenn online gestellt): §301 Reihenfolge von Meldungen.