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Schlüssel

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Grundsätzliche Informationen zum §301 Datenaustausch finden Sie im Artikel '§301 elektronischer Datenaustausch'.

Um am elektronischen Datenaustausch teilzunehmen, ist es erforderlich, die Leistungsträger unter 'Adressen - Leistungsträger' entsprechend zu konfigurieren. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie im Artikel '§301 Konfiguration der Leistungsträger'.

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Neben den Pflichtfeldern in den Leistungsträgern gibt es grundsätzliche Pflichtfelder in den Stammdaten, die sich je nach Leistungsträger unterscheiden. Die meisten Pflichtfelder werden beim Zuweisen der elektronischen Bewilligung (Kostenzusage) automatisch gefüllt.

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DRV Bund          

weitere DRVen      

Krankenversicherung

Aufnahmediagnose                                    Aufnahmediagnose                             

                                    

                                            

x

Antrag auf Verlängerung

DRV Bund          

weitere DRVen      

Krankenversicherung

vor. Entlassungsdatum                             

kein Versand erlaubt 

x

kein Versand erlaubt 

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Nachfolgende Informationen finden Sie im Artikel '§301 Meldungen erzeugen'.