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Wird ein Aufenthalt mit der 'Entlassart '= '6' ‘Entlassungsart’ = ‘verlegt’ aus der Einrichtung entlassen, direkt in ein Krankenhaus eine andere aufnehmende Institution verlegt und der Leistungsträger ist die 'Leistungsträgerart’ des Leistungsträgers eine Krankenkasse/Ersatzkasse, so ist diese wie folgt per Datenaustausch nach §301 (Entlassungsmitteilung) zu informieren.

...

Vorausgehende Informationen finden Sie unter §301 Übersicht der Meldungstypen nach Kostenträger, §301 Konfiguration der Leistungsträgerund §301 Meldungen erzeugen.

Die Krankenkasse/Ersatzkasse muss als Leistungsträger unter 'Adressen - Leistungsträger' angelegt und für den elektronischen Datenaustausch nach §301 konfiguriert worden sein. Das aufnehmende Krankenhaus kann unter '

Es gibt in PATFAK zwei Möglichkeiten, die aufnehmende Institution anzulegen:

  • Ärzte Krankenhäuser

Unter ‘Adressen - Ärzte Krankenhäuser'

...

tragen Sie das Institutionskennzeichen

...

unter 'Betriebsstätten-Nr./

...

IK Nr.'

...

ein. Haken sie die 'Funktion für §301' (einweisendes / aufnehmendes Krankenhaus)

...

an.

  • Vermittler

Die Vermittler werden unter ‘Adressen - Vermittler' eingetragen. Stellen Sie in den Basisdaten den Schieberegler ‘aufnehmende Institution’ auf 'grün’ und tragen Sie unter 'IK’ das zutreffende Institutionskennzeichen ein.

Wird der Aufenthalt nun unter Verwendung der Entlassart Entlassungsart '6' ('verlegt' ) entlassen und die §301-Meldung 'Entlassung' erzeugt, erfolgt beim Anklicken des Buttons 'Senden' die Aufforderung zur Eingabe des 'IK der aufnehmenden Institution'. Eine manuelle Eingabe ist möglich. Durch

Über das Anklicken des Fragezeichens können Sie aus den unter 'Adressen - Ärzte Krankenhäuser' angelegten Einrichtungen das entsprechende Krankenhaus nun aus der Liste der angelegten Einrichtungen die aufnehmende Institution auswählen und bestätigen. Eine manuelle Eingabe ist ebenfalls möglich. Die §301-Meldung wird anschließend erzeugt.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Artikeln §301 Meldungen empfangen und senden und §301 Meldungen einlesen/zuordnen/Zuordnung zurücknehmen.