§301 Abs. 1 Pflichtfelder

§301 Abs. 1 Pflichtfelder

Der Datenaustausch nach §301 Absatz 1 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Für die Datenübermittlung nach §301 Absatz 1 müssen im PATFAK bestimmte Pflichtangaben gemacht werden, da die Meldungen ohne diese nicht übermittelt werden können.


Grundsätzliche Informationen zum elektronischen Datenaustausch nach §301 finden Sie im Artikel '§301 elektronischer Datenaustausch'.
Die Pflichtfelder im elektronischen Datenaustausch nach §301 Abs 1. weichen von denen im Reha-Bereich nach §301 Abs. 4 ab. Alle Pflichtfelder für den elektronischen Datenaustausch nach §301 Abs. 1 befinden sich in der Akte auf der Lasche 'Stammdaten'.

Auf der Karteikarte 'Basisdaten' sind die Felder 'Name', 'Vorname', 'Geschlecht', 'Geburtsdatum' und 'Ort' Pflichtfelder.
Auf der Karteikarte 'Gesundheit' sind Eintragungen in den Feldern 'Aufnahmediagnose' und 'Entlassungsdiagnose' (bei entlassenen Aufenthalten) verpflichtend notwendig.
Auf der Karteikarte 'Krankenkasse' sind Eintragungen in den Feldern 'Krankenversichertennummer' 'vorauss. Gültigkeit KV-Karte' und 'Versichertenstatus' verpflichtend notwendig.
Weitere Pflichtfelder finden Sie auf der Karteikarte 'Maßnahme'. Füllen Sie dort ‘Aufnahme am', 'Uhrzeit' der Aufnahme und ' geplante Entlassung' aus.
Auf der Karteikarte 'Entlassung' sind bei Entlassung des Aufenthaltes die Felder 'Entlassung am', 'Uhrzeit' der Entlassung, 'Entlassungsart' und 'arbeitsfähig' Pflichtfelder.

Nachfolgende Informationen finden Sie im Artikel §301 Meldungen erzeugen.