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      • §301 Konfiguration der Abrechnungsschlüssel
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      • §301 Versand und Eingang der Meldungen prüfen
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    §301 Begleitung (Begleitperson / Begleitkind)

      §301 Begleitung (Begleitperson / Begleitkind)

      • Anja Hillner
      Owned by Anja Hillner
      Last updated: Juni 30, 2025

      Der Datenaustausch nach §301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Die vom Kostenträger erhaltenen Meldungen, können Sie den entsprechenden Akten zuordnen oder aus einer Meldung eine neue Akte generieren.


      Vorausgehende Informationen zum Einlesen und Zuordnen der Meldungen finden Sie im Artikel §301 Meldungen einlesen/zuordnen/Zuordnung zurücknehmen.

      Im Rahmen der im o. g. Artikel beschriebenen Zuordnung von Bewilligungen mit Kostenübernahme für Begleitungen werden alle elektronisch übermittelten Daten der bewilligten Begleitungen automatisch in der Akte des zugehörigen Aufenthaltes in den 'Stammdaten' auf der Karteikarte 'Begleitung' als 'Begleitperson (Bewilligt)' oder 'Begleitkind (Bewilligt)' neu angelegt. Je nach 'Art der Begleitung' unterscheiden sich die übermittelten und damit eingelesenen Daten. Fehlende Daten (wie z. B. 'Aufnahme' und 'Entlassung') müssen manuell ergänzt werden.

      Bei der Zuordnung einer elektronischen Bewilligung zu einem bereits vorhandenen Aufenthalt mit bereits vorhandener Begleitung werden die vorhandenen Daten ('Art der Begleitung', 'Name', 'Vorname', 'Geburtsdatum') abgeglichen. Sind die Daten identisch, wird der Datensatz aktualisiert. Unterscheiden sich die Daten, wird ein neuer Datensatz für die Begleitung angelegt.

      Durch die Zuordnung der elektronischen Bewilligung bekommt der Datensatz die Markierung 'Bewilligt'. Auf Grund der Vorgaben im elektronischen Datenaustausch werden die Daten dieser 'bewilligten Begleitungen' bei allen erforderlichen elektronischen Meldungen, die für den Aufenthalt erzeugt werden, automatisch mit übermittelt.

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      §301
      begleitung
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