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    Anforderung Mitteilungsverfahren im elektronischen Datenaustausch

      Anforderung Mitteilungsverfahren im elektronischen Datenaustausch

      • Elke Rückin
      • Anja Hillner
      Owned by Elke Rückin
      Last updated: Sept. 19, 2024 by Anja Hillner

      Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung kann die Krankenkasse mit dem Geschäftsvorfall 'Anforderung' die elektronische Übermittlung der u. g. genannten Geschäftsvorfälle für Erwerbstätige mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V bei den Rehabilitationseinrichtungen gegebenenfalls mit Hinweisen zur Eilbedürftigkeit anfordern. Betroffen sind ausschließlich Fälle, die nach § 15 SGB VI bewilligt werden. Ausgenommen sind die ARGE-Verfahren (z. B. WAG und RAG).

      Mit dem 01.09.2024 sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung nahezu flächendeckend in das Mitteilungsverfahren gemäß §301 SGB V eingestiegen. Lediglich der Träger ‘Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See’ konnte aus technischen Gründen nicht zum 01.09.2024 starten. Dies betrifft auch die Fälle der ArGe Krebs in Nordrhein-Westfalen. Hier ist der Einstieg zum 01.10.2024 geplant.


      Die folgenden Geschäftsvorfälle werden im Rahmen des Mitteilungsverfahrens zusätzlich zur Übermittlung an die Deutsche Rentenversicherung bei entsprechender 'Anforderung' auch automatisch an die anfordernde Krankenkasse übermittelt:

      • Absage durch Einrichtung

      • Aufnahme

      • Anzeige einer Verlängerung

      • Unterbrechung

      • Entlassungsmeldung

      • Checkliste (ggf. inkl. Stufenplan zur Wiedereingliederung ohne hierzu vorliegende medizinische Unterlagen) bei Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Entlassung im Sinne der ‘Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung’

      In der Praxis bedeutet das, dass sobald die Krankenkasse die elektronische Meldung ‘Anforderung' gesendet hat, alle o. g. Meldungen, die von Ihnen an die Deutsche Rentenversicherungen versenden werden, durch die Software 'CommunicationServer’ automatisiert auch an die anfordernde Krankenkasse gesendet werden. Die 'Meldungsanforderung der Krankenversicherung' sehen Sie in den '§301 Meldungen' in PATFAK. Von dort kann die Meldung wie üblich dem Aufenthalt zugeordnet werden. Es sind keine zusätzlichen Schritte in PATFAK notwendig, denn der Versand der o. g. Meldungen erfolgt automatisch.

      Erforderlich ist allerdings eine entsprechende Konfiguration in der Kommunikationssoftware ‘CommunicationServer’. Wenn Sie das ‘Redline Data Hostsystem' für den elektronischen Datenaustausch einsetzen, oder Ihre Software ‘CommunicationServer’ durch Redline Data betreut wird, wurden die notwendigen Konfigurationen bereits erledigt. Setzen Sie einen eigenen 'CommunicationServer’ ein, wenden Sie sich für die notwendige Konfiguration bitte direkt an den Hersteller.

       

      Weiterführende inhaltliche Informationen finden Sie auf der Seite GKV Datenaustausch:

      https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/reha_einrichtungen/reha_einrichtungen.jsp

      • Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 301 Abs. 4 und 4a SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung)

      • Verfahrensbeschreibung zum Austausch zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern zur Prüfung des Krankengeldanspruchs bei medizinischen Rehabilitationsleistungen der DRV

      , multiple selections available, Use left or right arrow keys to navigate selected items
      §301
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